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Kulturland Kreis Höxter
Regionalmarketing
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Beitrittserklärung

Beitrittserklärung (PDF-Dokument)
 

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Regionalmarketings im und für den Kreis Höxter“. Er hat seinen Sitz in Höxter und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen „Verein zur Förderung des Regionalmarketings im und für den Kreis Höxter e.V.“ Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 § 2 Aufgaben  

Ziel des Vereins ist die Verbreitung des Regionalmarketinggedankens im Kreis Höxter und darüber hinaus. Dem Verein kommt neben dieser ideellen Trägerschaft die Unterstützung und Förderung der Öffentlichkeitsarbeit zu. Außerdem unterstützt der Verein die „Kulturland - Kreis Höxter GmbH“. 

§ 3 Gemeinnützigkeit  

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Paragraph 52 Abs. 2 AO 77).
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Aufnahme in den Verein erfordert einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, das Ergebnis des Beschlusses ist dem Antragsteller schriftlich oder wahlweise per elektronischer Post mitzuteilen. Der Beschluss ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende, gerichtet an ein Vorstandsmitglied unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 8 Wochen.
  2. durch Ausschluss. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss auf Wunsch Gehör zu gewähren. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, wobei eine Stimmenmehrheit von 2/3 aller Stimmen erforderlich ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  3. bei Beitragsrückstand von mehr als 2 Jahresbeiträgen durch Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit. Rechtliche Schritte zur Erlangung der ausstehenden Beiträge bleiben ausdrücklich vorbehalten
  4. bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit deren Auflösung (Erlöschen).
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein, wenn nicht innerhalb von drei Monaten der Vorgang rechtseingängig gemacht worden ist.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder  

  1. Die Vereinsmitglieder unterstützen den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere bei den Aufgabenfeldern Öffentlichkeitsarbeit und Produktentwicklung.
  2. Die Vereinsmitglieder sollen die Kulturland – Kreis Höxter GmbH unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge  

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 15 EURO. Er ist am 01. April eines jeden Jahres fällig und wird im Einzugsverfahren erhoben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung  

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 25 Prozent der Mitglieder oder mindestens 10 Mitgliedern einberufen.
  3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und einer vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vorher zu übersenden. Die Mitteilung kann auch elektronisch per persönlicher Mail erfolgen.
  4. Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens eine Woche, für die außerordentliche Mitgliederversammlung vier Werktage vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen. Sie werden von diesem den Mitgliedern zu Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Die Antragstellung zur Tagesordnung kann auch elektronisch erfolgen. Anträge zur Änderung der Satzung, der Beitragssätze und des Haushaltsplans müssen in der Tagesordnung als solche erkennbar sein und sind mit Unterstützung des Vorstandes spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung in vollem Wortlaut bekannt zu geben. Dies kann auch elektronisch erfolgen. 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung  

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes Genehmigung des vom
    Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes; Entgegennahme des Jahresberichtes
    des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
  2. Änderung der Satzung Zu einem solchen Beschluss ist die Anwesenheit
    mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Werden die 50
    % nicht erreicht, wird die Sitzung unterbrochen und nach kurzer Unterbrechung
    neu einberufen. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit innerhalb
    der Versammlung erforderlich.
  3. Wahl zweier Kassenprüfer.

§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese Erörterung stattfindet.
  2. Unabhängig von der Anzahl der Erschienenen ist die Versammlung beschlussfähig.
  3. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ist der Schriftführer verhindert, so bestimmt der Versammlungsleiter einen Ersatz. Die Niederschrift soll den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss dessen Stimmabgabe in der Niederschrift festgehalten werden, nicht jedoch die Begründung. Die Protokolle sind aufzubewahren. 

§ 11 Der Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, bis zu drei Beisitzern, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
  2. Grundsätzlich beträgt die Amtszeit des Vorstandes zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so werden seine Aufgaben von den übrigen Vorstandsmitgliedern bis zu Neuwahlen übernommen.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  4. Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes  

  1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
  2. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.
  3. Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr auf und lässt diesen von der Mitgliederversammlung genehmigen. Für das abgelaufene Geschäftsjahr wird ein Jahresbericht erstellt. Weitreichende Änderungen des genehmigten Haushaltsplanes bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen. Werden im Rahmen der Gründung Satzungsänderungen von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt, so kann der Vorstand diese von sich aus vornehmen, muss die Mitglieder aber alsbald davon schriftlich in Kenntnis setzen. Die Bekanntgabe an die Mitglieder kann auch elektronisch erfolgen. 

§ 13 Kassenprüfer

  1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für ein Geschäftsjahr gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein, sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
  2. Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereins. Sie haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung aus Anlass des Jahresberichtes oder bei gegebener Veranlassung. 

§ 14 Haftung  

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
  2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht. 

§ 15 Auflösung  

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. (Dabei ist auch zu beschließen, wer zum Liquidator bestellt wird.) Der Antrag auf Auflösung muss explizit in der Tagesordnung aufgeführt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die GmbH mit Sitz in Höxter und darf nur für Vereinszwecke verwendet werden.
  3. Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.
  4. Beschlüsse, durch die die vorstehende Bestimmung oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.

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